Wesentliche Inhalte des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (Ausblick auf geplante Maßnahmen):
- Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent
gesenkt
- Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die
Jahre 2020 und 2021 angehoben
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro
(bei Zusammenveranlagung) erweitert, sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar
finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung,
für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen
Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht,
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG-E.
- Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden
Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird erstmals für den VZ 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG von 100.000€
auf 200.000 € erhöht
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. € im Zeitraum von 2020 bis
2025
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Eine Verabschiedung soll bereits Ende Juni 2020 erfolgen. Die Regelungen sollen größtenteils am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Insbesondere die Senkung der Umsatzsteuersätze führt zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen,
da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen.
Folgende Aspekte sind dabei zu beachten:
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.
Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:
Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen |
Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen |
Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen |
|
Regelsteuersatz | 19 % | 16 % | 19 % |
Ermäßigter Steuersatz | 7 % | 5 % | 7 % |
- Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden,
ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen
dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz,
was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.
- Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen. Nehmen Sie bitte
diesbezüglich Kontakt zu Ihrem Kassenaufsteller auf!
- In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
- Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im
Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung
des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als
Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
- Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den
diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020
entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert
werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden
soll.
Das Bundesfinanzministerium hat bereits einen Entwurf zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
veröffentlicht, den wir Ihnen gerne auf Nachfrage zur Verfügung stellen werden.
Zudem hat sich der Koalitionsausschuss am 3.6.2020 auf ein Programm für Überbrückungshilfen geeinigt.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu Eckpunkte veröffentlicht, die wir dieser Mail im Anhang
beifügen. Ziel dieser Überbrückungshilfe ist es, die Unternehmen, die von Corona-bedingten Ausfällen
oder Schließungen betroffen sind, eine weitergehende Liquiditätshilfe (im Anschluss an die
NRW-Soforthilfe 2020) zu gewähren. Auch hier gilt es, die konkreten Voraussetzungen zu erfüllen und
bei Überkompensation den zu viel erhaltenen Zuschuss zurückzuzahlen.
Wir rechnen damit, dass in den nächsten Monaten entsprechende Formulare zur Berechnung der
Überkompensation an diejenigen verschickt werden, die die NRW-Soforthilfe 2020 (oder in anderen
Bundesländern vergleichbare Soforthilfen) erhalten haben. In jedem Fall ist es von großer Bedeutung
die Buchhaltung auf aktuellem Stand zu haben, um Aussagen über eine ggf. vorhandene Überkompensation
treffen zu können und/oder einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen zu können.
Beim Kurzarbeitergeld (KuG) wurde eine Erhöhung für diejenigen beschlossen, die KuG für ihre um
mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 %
(bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für
Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens bis 31.12.2020.
Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen
sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die
Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020.
Die Bundesregierung wird nun zudem bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei
außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche
Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt.
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen Überblick über die wirtschaftlichen Maßnahmen verschaffen konnten und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ihr Team Espey
Bitte beachten Sie, dass der Onlineantrag gewissenhaft von Ihnen auszufüllen ist. Sollten Fragen (z.B. zur Haupttätigkeit,
Berechnung Anzahl Mitarbeiter, etc.) bleiben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns die Fragen vor Antragsstellung klären.
Der Zuschuss wird sehr schnell gewährt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag bis 31.5.2020 gestellt wird.
Sollte sich herausstellen, dass der Zuschuss unberechtigt gezahlt worden ist, muss der Betrag (ggf. anteilig – sogenannte Überkompensation)
wieder zurückgezahlt werden.
Auch die Industrie- und Handelskammer bietet ebenfalls Unterstützung und hat deshalb Informationen unter folgendem Link bereitgestellt:
https://www.sihk.de/container/fuerunternehmer/corona/finanzielle-hilfen-4738540#titleInText1
Dort sind sowohl steuerlich unterstützende Maßnahmen als auch sonstige mögliche Liquiditätshilfen aufgeführt, wie z.B.
- Stundungsanträge bei anstehenden Steuerzahlungen
- Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung aus dem Februar kann auf 0 € gesetzt werden und der bereits gezahlte Betrag würde kurzfristig erstattet werden
- Lohnsteueranmeldung März oder 1. Quartal 2020 (fällig 14.4.20) kann auf Antrag um 2 Monate verschoben werden
Sollten Sie die aufgeführten Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Wir wünschen Ihnen trotz allem schöne Osterfeiertage und bleiben Sie gesund!,
Ihr Team Espey
Eine wesentliche öffentliche Unterstützung liegt in der Gewährung von Kurzarbeitergeld. Hier übernimmt die Bundesagentur für Arbeit einen Anteil (ggf. bis zu 100%) an den Personalkosten. Allerdings ist das mit Gehaltseinbußen für die Mitarbeiter verbunden, da nur 60% bzw. 67% (bei Mitarbeitern mit Kindern in Ausbildung) des Nettogehaltes ausgezahlt werden. Genauere Informationen dazu finden Sie online unter
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Da das Thema Kurzarbeit sehr komplex ist, haben wir hierzu eine gesonderte email vorbereitet, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zukommen lassen.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie konkrete Maßnahmen umsetzen wollen oder auch einfach nur Fragen zu den bestehenden Hilfsmaßnahmen haben.
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Maßnahmen wurden noch Liquiditätshilfen in Form von KFW-Darlehn beschlossen, die über die Hausbank zu beantragen sind.
Wir haben die Informationen erhalten, dass die Hausbanken auch eine Tilgungsaussetzung bei bestehenden Darlehn ermöglichen.
Bitte sprechen Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Bank an!
Angekündigt wurden bereits direkte Zuschüsse an Unternehmer in Höhe von 9.000€ (bis zu 5 Mitarbeiter) und in Höhe von 15.000€ (bis zu 10 Mitarbeiter).
Hier gibt es aber noch keine genauen Regelungen, da diese Hilfen erst im Laufe der Woche verabschiedet werden sollen.
Bei diesen stattlichen Hilfen wird es voraussichtlich nicht bleiben.
Es wird täglich von neuen Maßnahmen in den Medien berichtet, deren Informationsgehalt wir genauso kurzfristig wie Sie erhalten und deren gesetzliche Grundlage teilweise noch gar nicht existiert.
Auch möchten wir an dieser Stelle betonen, dass wir versuchen, Informationen über möglichst viele Fördertöpfe und Hilfemaßnahmen zu erhalten. Allerdings können wir keine Vollständigkeit garantieren.
Sie finden ebenfalls Informationen bei Ihren jeweiligen Berufsverbänden oder Handels- bzw. Handwerkskammern oder auch im Onlineangebot des
Bundesfinanzministeriums
des Wirtschaftsministeriums
oder Arbeitsministeriums
Abschließend unsere Bitte: Sollten Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenden Sie sich bitte frühzeitig an uns, damit wir Sie unterstützen können.
Herzliche Grüße vom Team der Steuerkanzlei Espey
und bleiben Sie gesund!
P.S. Wegen der kurzfristigen Entwicklungen konnten diese Hinweise nicht in den anhängenden gewohnten Informationen enthalten sein!
Freundliche Grüße,
Gerrit Espey
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Januar/Februar 2021 (PDF - 254 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation November/Dezember 2020 (PDF - 251 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation September/Oktober 2020 (PDF - 345 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Juli/August 2020 (PDF - 253 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation März/April 2020 (PDF - 253 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Januar/Februar 2020 (PDF - 253 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation November/Dezember 2019 (PDF - 248 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation September/Oktober 2019 (PDF - 231 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Juli/August 2019 (PDF - 270 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mai/Juni 2019 (PDF - 273 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation März/April 2019 (PDF - 272 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Januar/Februar 2019 (PDF - 271 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation November/Dezember 2018 (PDF - 270 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation September/Oktober 2018 (PDF - 273 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Juli/August 2018 (PDF - 269 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mai/Juni 2018 (PDF - 250 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation März/April 2018 (PDF - 290 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Januar/Februar 2018 (PDF - 293 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation November/Dezember 2017 (PDF - 233 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation September/Oktober 2017 (PDF - 231 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Juli/August 2017 (PDF - 239 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mai/Juni 2017 (PDF - 232 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation März/April 2017 (PDF - 231 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Januar/Februar 2017 (PDF - 324 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation November/Dezember 2016 (PDF - 228 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation September/Oktober 2016 (PDF - 230 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Juli/August 2016 (PDF - 207 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mai/Juni 2016 (PDF - 205 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation März/April 2016 (PDF - 209 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Januar/Februar 2016 (PDF - 232 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation November/Dezember 2015 (PDF - 205 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation September/Oktober 2015 (PDF - 282 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Juli/August 2015 (PDF - 234 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mai/Juni 2015 (PDF - 209 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mär/Apr 2015 (PDF - 212 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Jan/Feb 2015 (PDF - 254 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Nov/Dez 2014 (PDF - 212 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Sep/Okt 2014 (PDF - 209 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Juli/August 2014 (PDF - 203 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mai/Juni 2014 (PDF - 167 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mär/Apr 2014 (PDF - 165 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Jan/Feb 2014 (PDF - 172 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Nov/Dez 2013 (PDF - 91 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Sep/Okt 2013 (PDF - 90 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Jul/Aug 2013 (PDF - 176 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mai/Jun 2013 (PDF - 172 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Mär/Apr 2013 (PDF - 174 KB)
Steuerkanzlei Espey - Mandanteninformation Jan/Feb 2013 (PDF - 164 KB)