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Corona-Epidemie: Steuererleichterungen

20. März 2020

Das BMF bringt eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg, um die Liquidität von Unternehmen während der Corona-Epidemie zu verbessern:

  • Die Finanzämter sollen Stundungen von Steuerschulden großzügig gewähren. Wenn bei einem Unternehmen die Umsätze wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich zurückgehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungsverpflichtungen aus zurückliegenden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben.
  • Bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
  • Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Gewerbesteuer sollen unter erleichterten Bedingungen auf Antrag des Steuerpflichtigen herabgesetzt werden. Das heißt, wenn die Umsätze einbrechen, führt dies auch zu einem Gewinneinbruch. 

Der Unternehmer muss die Gewinnauswirkungen entsprechend seiner Situation einschätzen und auf dieser Basis eine Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bei seinem Finanzamt beantragen. Es ist sinnvoll, den Antrag möglichst umgehend zu stellen, damit die Vorauszahlungen bereits zum nächsten Termin am 10.06.2020 geringer ausfallen (ggf. auch auf 0 €).

Gleichzeitig sollte beim Finanzamt eine Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden, damit zum nächsten Termin am 15.5.2020 die Gewerbesteuer-Vorauszahlung geringer ausfällt.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.

Quelle/n: Verwaltungserlasse | Veröffentlichung | Erklärung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums vom 17.03.2020

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