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Kapitaleinkünfte: Einschränkung bei Termingeschäften

3. Januar 2020

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist inzwischen in Kraft getreten. Darin ist eine neue Regelung enthalten, die die Verlustverrechnung bei Termingeschäften stark einschränkt. Diese Neuregelung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen. 

Verluste aus Termingeschäften, z. B. aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verluste dürfen nicht mit anderen Kapitalerträgen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Außerdem ist die Verrechnung dieser Verluste im Entstehungsjahr auf 10.000 € begrenzt

Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden, wobei die Verrechnung ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt ist. Außerdem darf auch in den Folgejahren die Verrechnung nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften erfolgen.

Quelle/n: EStG | Gesetzesänderung | § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG n.F.

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