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Kapitaleinkünfte: Einschränkung der Verlustverrechnung

3. Januar 2020

Das neue Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist in Kraft getreten. Darin ist eine neue Regelung enthalten, die bei Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter die Verlustverrechnung stark einschränkt. Diese Neuregelung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, dürfen nur bis zur Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. 

Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden. Die Verrechnung darf auch in den Folgejahren nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen. Die Verrechnung ist in den Folgejahren ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt.

Quelle/n: EStG | Gesetzesänderung | § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in der ab 2020 geltenden Fassung

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