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Geschäftsreisen: Neubeginn der Drei-Monatsfrist

28. Juni 2018

Verpflegungspauschalen dürfen nur für die ersten drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden. Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines großräumigen Betriebsgeländes tätig, wird dies als Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gewertet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auf diesem Gelände unterschiedliche Gebäude aufgesucht. Die Drei-Monatsfrist beginnt neu, wenn der Arbeitnehmer für unterschiedliche Auftraggeber tätig wird. Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeitsstätten in räumlicher Nähe zueinander befinden.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma wird ab Januar für 3 Monate für einen Kunden in einem Bürogebäude in Köln tätig. Ab April wird der Arbeitnehmer für die Dauer von weiteren 3 Monaten für einen anderen Kunden tätig, der sein Büro im selben Bürogebäude in Köln betreibt.

Obwohl der Arbeitnehmer im selben Gebäude – aber für unterschiedliche Auftraggeber – tätig wird, beginnt die Drei-Monatsfrist ab dem 01.04. neu, sodass er die Verpflegungspauschale für den Zeitraum 01.01. bis 30.06. geltend machen kann.

Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist erst auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mindestens an drei Tagen in der Woche dort tätig wird. Die Drei-Monatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird.

Quelle/n: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2353/14/ 10002

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