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Pflegeheim: Haushaltsnahe Dienstleistung

31. Mai 2019

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 4.000 €. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. 

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hatte die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht gewährten die Steuerermäßigung jedoch nicht, weil es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, die bei der Mutter und nicht bei dem Steuerpflichtigen entstanden sind.

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Hinweis: Auf die Frage, ob die Mutter die Aufwendungen bei sich als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, ist der BFH nicht eingegangen, weil es im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung war. Dieser Aspekt sollte aber immer dann geprüft werden, wenn sich die Aufwendungen bei der unterstützten Person auswirken würden.

Quelle/n: BFH | Urteil | VI R 19/17

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