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Kein Steuerabzug bei Onlinewerbung

20. März 2019

Google ist eine Suchmaschine, die eine herausragende Rolle eingenommen hat. Viele Unternehmen nutzen Google Ads (früher: Adwords) um über die Suchmaschine für ihr Unternehmen bzw. für ihre Dienstleistungen und Produkte zu werben (Search Engine Advertising). Da sich der europäische Firmensitz von Google in Irland befindet, erfolgt die Gewinnbesteuerung in Irland und nicht am Firmensitz der Kunden, die Google Ads nutzen.

Betriebsprüfer aus München haben die Onlinewerbung als Entgelt für die „Nutzung der Algorithmen von Google“ eingestuft und § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für anwendbar erklärt. Danach unterliegen Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten stammen, bei beschränkt Steuerpflichtigen einer 15%igen Quellensteuer. Hierzu gehört insbesondere die Überlassung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Konsequenz wäre, dass deutsche Unternehmen, die Werbung über Google Ads machen, verpflichtet sind, die 15% als Quellensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen wurde jetzt auf Veranlassung Bayerns eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht, wonach endgültig feststeht, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.

Quelle/n: Sonstige | Veröffentlichung | Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen

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