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Energiepreispauschale: Keine Sozialversicherung

17. Juni 2022

Arbeitnehmer und andere Berechtigte erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 €. Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale bei den Einnahmen aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Danach erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung im September einmalig 300 € zur Abmilderung der finanziellen Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten.

Die steuerrechtliche Bewertung ist damit eindeutig geregelt. Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale als Einnahme aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Sie ist somit lohnsteuerpflichtig. Aber! Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten. Konsequenz: Für die Energiepreispauschale sind nach Auskunft der AOK keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Umlagen zu erheben.

Quelle/n: EStG | Gesetzliche Regelung | § 119 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetz 2022

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