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Übergangsregelung bis 15.4.2019 zum Handel mit Waren im Internet

28. Februar 2019

Seit dem 1.1.2019 ist der Betreiber eines elektronischen Markplatzes verpflichtet, Grunddaten von Unternehmern aufzuzeichnen, die auf seinem Marktplatz tätig sind und die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet. Erforderlich ist u.a. eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Erfassung des Unternehmers mit Beginn- und Enddatum der Gültigkeit.

Übergangsregelung: Die Aufzeichnungspflichten gelten ab dem 1.1.2019. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Markplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt. Es reicht dann aus, wenn die Bescheinigung des zuständigen Finanzamts dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bis zum 15.4.2019 vorliegt.

Quelle/n: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 5 - S 7420/19/10002 :002; DOK 2019/0134756

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