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Trivialprogramm: Wann aus Software ein materielles Wirtschaftsgut wird

17. Januar 2019

Trivialprogramme werden steuerlich als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt. EDV-Programme, die nicht mehr als 410 € ohne Umsatzsteuer kosten, werden generell als Trivialprogramme behandelt. Maßstab ist hier der Grenzwert für geringwertig Wirtschaftsgüter, der seit dem 1.1.2018 auf 800 € netto angehoben wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass ab dem 1.1.2018 die Software als materielles, bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut behandelt wird, wenn der Wert von 800 € nicht überschritten wird.

Diese Beurteilung kann auch für handelsrechtliche Zwecke übernommen werden. Es besteht ein Wahlrecht:

  • Abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 € (ab 2018: 800 €) betragen, können als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Die Bildung eines sogenannten Sammelpostens ist dann nicht möglich.
  • Alternativ können abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 250 € netto kosten, als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Daneben können dann EDV-Programme mit einem Nettobetrag von mehr als 250 € und nicht mehr als 410 € bzw. 800 €, in den Sammelposten aufgenommen und über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Quelle/n: Einkommensteuer-Richtlinie | Entscheidung | R 5.5. Abs. 1 EStR

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