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Bagatellgrenze bei Rechnungsabgrenzungsposten

17. Januar 2019

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Aktiviert werden Aufwendungen, die als laufende Betriebsausgaben abziehbar sind (z. B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen). Dienen die Aufwendungen dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, das erst in späterer Zeit genutzt werden soll, sind die Aufwendungen als Wirtschaftsgut bzw. als Anzahlung zu aktivieren.

Nach dem BFH-Beschluss vom 18.03.2010 (X R 20/09) kann bei geringfügigen Beträgen auf eine Abgrenzung verzichtet werden. Der BFH orientiert sich dabei an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG. Der Gesetzgeber hat dadurch zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Nach Auffassung des BFH kann diese gesetzgeberische Einschätzung auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten übertragen werden, sodass geringwertige Posten bilanziell nicht abgegrenzt zu werden müssen. Für einen höheren Ansatz der Geringfügigkeitsgrenzen besteht keine Rechtsgrundlage.

Konsequenz: Der Grenzwert für geringwertige Wirtschafsgüter ist seit dem 1.1.2018 von 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Für Jahresabschlüsse ab 2018 brauchen - entsprechend der Argumentation des BFH - keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet zu werden, wenn der jeweils abzugrenzende Betrag den Wert von 800 € nicht überschreitet.

Quelle/n: BFH | Urteil | X R 20/09

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