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Familienentlastungsgesetz endgültig verabschiedet

4. Dezember 2020

Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Freibeträge für Kinder und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Ab dem 1.1.2021 gilt Folgendes:

Kindergeld pro Monat (wird vorrangig vor Kinderfreibeträgen gewährt)

219,00 €  für das 1. Kind und 2. Kind je
225,00 € für das 3. Kind
250,00 €  für das 4. und jedes weitere Kind


       
        
 

Freibeträge für Kinder

2.730,00 € pro Jahr Kinderfreibetrag je Elternteil
5.460,00 € pro Jahr bei zusammenlebenden Eltern


 


Kinder-Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungs-Freibetrag

1.464,00 € zusätzlich zum Kinderfreibetrag je Elternteil
2.828,00 € bei zusammenlebenden Eltern


 


Unterhalt/Berufsausbildung

9.744 € Höchstbetrag für Aufwendungen für Unterhalt und etwaige Berufsausbildung,
wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat
(ab 2022:  9.984 €)

Grundfreibetrag (§32a EStG)

9.744 €   (  9.984 € ab 2022) bei Alleinstehenden (Grundtabelle)
19.488 € (19.488 € ab 2022) bei Verheirateten (Splittingtabelle)


 

Quelle/n: Sonstige | Gesetzesänderung | Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG

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